Bebauungsplan Bad MergentheimBebauungsplan Bad MergentheimBebauungsplan Bad Mergentheim

"Quartier Seegartenstraße - Wachbacherstraße"

Daten & Fakten

Fachbereiche:

Städtebau

Auftraggeber:

Stadt Bad Mergentheim

Projektbeschreibung

Das ehemalige Kaufland Areal am südlichen Rand des historischen Stadtkerns der Stadt Bad Mergentheim gelegen, stellt seit Herbst 2016 einen großen innerstädtischen Leerstand dar. Der Standort selbst weist jedoch eine sehr hohe Lagegunst auf: Unmittelbar südlich des historischen Stadtkerns angrenzend ist eine schnelle fußläufige Verbindung zu diesem möglich. Darüber hinaus wird über den Mittleren Graben und die Wachbacher Straße eine schnelle Erreichbarkeit an übergeordnete Straßenverbindungen gewährleistet. Darüber hinaus ist fußläufig in ca. 10 Minuten der Bahnhof zu erreichen, die Bushaltestelle Oberer Graben ist in unmittelbarer Nähe gelegen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, an diesem Standort eine geordnete städtebauliche Entwicklung, tangierend mit der entsprechenden Sicherung von gestalterischen Qualitäten zu gewährleisten. Mit der Änderung des Aufstellungsbeschlusses werden nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau des geplanten Gebäudes und der beabsichtigten Nutzung der Projektentwicklung geschaffen: So sieht das Nutzungskonzept eines neuen Eigentümers und Investors nach Abriss des Bestands eine zukunftsweisende nachhaltige Projektentwicklung mit entsprechendem Nutzungsmix in Form eines Neubaus mit seniorengerechtem Wohnen, einschließlich Tagespflege, betreuter Wohngruppen für Nutzer mit Demenzerkrankung und Bewohner mit Intensivpflegebedarf vor. Weiterhin ist ein Quartiersladen mit kleinem Café sowie Angebote von Physiotherapie/Fußpflege sowie der Einbindung einer Facharztpraxis geplant. Als planungsrechtliche Voraussetzung für die geplante Projektentwicklung wurde aufgrund der beabsichtigten Nutzungen die Änderung des Aufstellungsbeschlusses "Einkaufszentrum Seegartenstraße" vom 25.02.2016 erforderlich, der als Nutzung "nur" ein Einkaufszentrum beinhaltete. Die dem Beschluss zufolge liegenden Nutzungen für das Erdgeschoss sowie die Obergeschosse sind in einem Urbanen Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO zulässig, so dass im Bebauungsplan diese Art der baulichen Nutzung festgesetzt wird.

 

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